/

 

 

Kreditbearbeitungsgebühren

Banken verweigern Erstattung von Bearbeitungsgebühren für Kredite.

I) Gebührenrückforderung

Nachdem der BGH in seinen Urteilen vom Juli 2017  (BGH XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) entschieden hat, dass die Bearbeitungsgebühren auch für gewerbliche Kredite unzulässig sind und von den Banken zurückzuzahlen sind, war die Freude groß.

Also nix wie los zur Bank, um den mit Rückerstattungsbetrag und eigener Kontonummer schon ausgefüllten Überweisungsträger dem Bankazubi zu präsentieren. Allein sein hilflos panischer Blick in Richtung seines Vorgesetzten ist schon ein Genuß. 

So zumindest der Plan.

Zum vollständigen Plan hätte auch noch der vorsorgliche Besuch beim (Insolvenz-) Anwalt gehört.

Ernsthaft zu glauben, dass die Bankbranche mal so eben ein paar Milliarden „schwer verdiente“ Euros zurückerstattet, nur weil irgendwelche Robenträger - unter der Gehaltklasse eines Filialeiters der Sparkasse Wanne-Eickel - dies für rechtens erachten, dürfte zur Begründung einer offensichtlich beschränkten Geschäftsfähigkeit wegen pathologischer ökonomischer Naivität ausreichen.

Natürlich gibt es kein Geld von der Bank

Eher bringt die vagabundierende, osteuropäische Einbrecherbande (wobei Osteuropa im rechtsrheinischen Köln-Kalk anfängt) Ihnen ihre frisch gelangfingerten Wertsachen zurück… 

II) „Ausreden“ der Bank

  • Nachfolgende Argumente, schön verklausuliert in Textbausteinen, die allertiefstes Bedauern ausdrücken, dämpfen die freudige Grundstimmung des gewerblichen Bankkunden dann doch ein wenig:
  • Es liegt eine im Einzelnen individuell ausgehandelte und frei formulierte vertraglich Individualabrede über Bearbeitungsgebühren vor und eben keine AGB-Klausel, wie sie der BGH untersagt hat.
  • Es liegt zwar ein standardisierter Formularvertrag vor, die Gebührenvereinbarung wurde aber dem Unternehmen nicht einseitig aufgezwungen und konnte auf Wunsch des Unternehmens abbedungen oder individuell angepasst werden
  • Es kann von einem Machtgefälle zwischen Bank und Kunden gar keine Rede sein. Umfang und Dauer der Geschäftsbeziehung und frühere Verhandlungserfolge des Kunden belegen gerade dessen ökonomische Ebenbürtigkeit. Es ergibt sich schon aus dem Protokoll der Kreditverhandlung, dass wieder über die Gebühren verhandelt wurde und diese akzeptiert und nicht aufgezwungen wurden.
  • Es wurden Alternativkonditionen, ohne die strittigen Gebühren, ernsthaft angeboten, aber vom Kunden abgelehnt.
  • Es handelt sich bei dem Bearbeitungsentgelt nicht um eine Preisnebenabrede, die der  ABG- Kontrolle unterliegt, sondern um eine kontrollfreie Preishauptabrede. Die Gebühren werden für besondere, eigenständige Leistungen, wie eine über den Kreditvertrag hinausgehende Beratung gefordert. Weitere eigenständige Aufgaben hinsichtlich Strukturierung der Finanzierung, Koordination und Abwicklung von mehreren Krediten / Kreditgebern wurden erbracht, die auch gesondert zu vergüten sind.
  • Es handelt sich um eine Gebühr, die abhängig von der Laufzeit des Vertrages  und bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zu erstatten war.  

Nur noch Fremdschämen bleibt dem Kunden, wenn die Bank meint, Sie muss nicht zahlen, weil, sie die Bearbeitungsgebühren in  Wertermittlungsgebühr, Schätzungsgebühr, Objektbesichtigungsgebühr, Bonitätsprüfungsgebühr, Darlehensentgelt umgetauft hat.

Dies ist ungefähr so sinnvoll, wie Gretel in Hänsel umzutaufen, weil man glaubt als Vater dann keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen.

III) Rechtstipp

  1. Es gibt aber auf der anderen Seite aber auch ganz schlaue Bankkunden. Diese Schlaumeier  verfallen auf den Einfall, die fällige Kreditrate einfach mit den ab 2014 gezahlten Bearbeitungsgebühren zu verrechnen und fertig.Fertig ist damit aber nur der Kreditvertrag, den die Bank nachfolgend kündigt und dies dann bonitätsvernichtend Creditreform, Schufa usw. mitteilt. Allein ein positives BGH-Urteil reicht eben noch nicht, um das Aufrechnungsverbot in den AGB der Banken auszuhebeln und nur eine Aufrechnung mit einer rechtskräftig, festgestellte Forderung zulässt. Im Gegensatz zu dem Kläger, der das BGH-Urteil erstritt, haben diese Genies eben noch (!) kein eigenes, rechtskräftiges Urteil über ihren Gebührenanspruch erstritten.
  2. Aber auch der Verzicht der Kunden auf die Rückforderung von Gebühren, um bei noch bestehenden Geschäftsbeziehungen den Frieden mit der Bank zu bewahren, ist meist der falsche Weg.Wie soll die Bank Sie in einer Krise ernstnehmen, wenn Sie in den fetten Jahren leichtfertig auf Forderungen verzichten. Wenn Sie dann später im Krisenfall noch die Gebührenrückforderungen gegen die Bank geltend machen wollen, wird es  „schwierig“.
  3. Sind Sie Vorstand oder Geschäftsführer, können Sie sich schon jetzt auf unangenehme Fragen der Gesellschafter/Aktionäre einstellen, wenn Sie die Bank beschenken. Noch unangenehmer wird es, wenn diese Fragen ihnen Jahre nachdem sie das Unternehmen verlassen haben von dem dann inthronisierten Insolvenzverwalter gestellt werden.
  4. Die sinnvollste Vorgehensweis ist davon abhängig, welchen Betrag Sie zu fordern haben und ob Sie verpflichtet sind diesen einzufordern und welche Risiken für notwendige Geschäftsbeziehungen damit verbunden sind. Selbst der unwahrscheinliche Fall eines inhaltlich zutreffenden Textbausteins im Antwortschreiben der Bank ist schon vorgekommen. Bevor Sie selber juristisch Do-it-yourself-Gemurkse bei der Gebührenrückforderung veranstalten, ist es ratsam professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Zur Kontaktaufnahme  können Sie das nachfolgende Formular nutzen.

Kontaktformular








 
E-Mail
Anruf
Karte
Infos