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Bausparverträge: Entschädigung für Bausparer bei Kündigung

I) Kündigung von Bausparverträgen währen der Ansparphase

Bausparkassen kündigen reihenweise in Deutschland lang laufende, zuteilungsreife Bausparverträge, was der BGH - bis auf bestimmte Ausnahmefälle - dann auch noch absegnete.

Bei dieser Gelegenheit versuchen einzelne Bausparkassen gleich noch tabula rasa zu machen und kündigen alle hochverzinsten Bausparverträge. Gegenüber den Bausparern wird der falsche Eindruck vermittelt, das umstrittene Urteil des BGH würde generell für alle Bausparverträge gelten, was gerade nicht zutrifft.

Mit der abwegigen Begründung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, werden Verträge gekündigt, obwohl die Erfolglosigkeit dieser Argumentation einer gerichtlichen Überprüfung niemals standhalten wird.

Anlegern wird empfohlen gegen die Kündigung vorzugehen mi dem Ziel die Bausparkassen zur Fortsetzung der Verträge zu zwingen.

Die verbreite Annahme: Alles wird wieder gut, wenn nur die Kündigung aus der Welt ist,  ist zumindest voreilig und kann in die Irre führen. Sinnvoller ist es sich zu fragen, wie gesund, oder vielmehr finanziell kranke ein Bausparkasse sein muss, wenn sie sich gezwungen sieht zu evident rechtwidrigen Maßnahmen greift, um ihre Kunden aus Verträge zu drängen.

Bevor man demnach gegen die Kündigung vorgeht, sollten Anleger/ Bausparer sich fragen, ob es nicht sinnvoller sein kann, die Kündigung zum eigenen Vorteil zu nutzen.

II) Rechtstipp

1) Ungekündigte Bausparkunden mit unterdurchschnittlichen Ansparzinsen sollten überdenken, ob ihr Geld bei einer Bausparkasse noch gut aufgehoben ist. Wirtschaftlich sinnvoller wär es, dem Beispiel der Bausparkasse folgend selbst den Vertrag zu kündigen, oder zu widerrufen.

Zinsen in der Ansparphase nahe dem Nullpunkt zu akzeptieren, nur um irgendwann nach Zuteilungsreife ein Darlehen zu erhalten, das bei derzeitiger Kreditzinsen nicht mal besonders günstig ist, ist unsinnig.

2) Für rechtswidrig gekündigte Bausparkunden, die bisher noch annehmbaren Zinsen erhielten, ist eine Klage mit dem Ziel die Kündigung unter Umständen sogar noch nachteiliger.

Nach der Ansicht des BGH (Bundesgerichtshof) ist die Bausparkasse in der Ansparphase nur Darlehensnehmer und der Bausparer ist der Darlehensgeber

Die Kündigung eines Kredits durch den Darlehensnehmer führt, i.d.R. zu einer Vorfälligkeitsentschädigung zugunsten des Darlehensgebers, sofern diese nicht vertraglich ausgeschlossen ist.

Nach den ABB (Allgemeinen Bausparbedingungen) oder in dem Produktinformationsblatt der meisten Bausparkassen verzichten diese aber „großzügiger Weise“ darauf eine Vorfälligkeitsentschädigung von der Bausparern zu erheben. Es heißt dort z.B.:

 „In der Darlehensphase kann der Bausparer Sondertilgungen in beliebiger Höhe ohne Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung erbringen"

In den Vertrag / Produktinfoblatt steht nichts davon, dass bei einer Kündigung der Bausparkasse während der Ansparphase der Bausparer ebenfalls auf seine etwaige Vorfälligkeitsentschädigung verzichtet. 

Wenn es nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, dann steht folgerichtig dem Bausparer bei Kündigung durch die Bank/Sparkasse eine Vorfälligkeitsentschädigung zu.

Die gekündigten Bausparer sollten daher bei inzwischen durchaus berechtigten Zweifeln an der Vertragstreue von Bausparkasse nicht zwingend auf der Fortsetzung des Vertrages zu den alten Bedingung bestehen, sondern stattdessen versuchen, den Spieß umzudrehen und die rechtswidrige Kündigung zum eigenen Vorteil nutzen.

Bausparer sollten bedenken, dass  ein eher „langweiliges“ Geschäftsmodell  allein noch nicht vor einer Insolvenz eines Unternehmens zu schützen vermag.

Für eine kostenfreie Ersteinschätzung füllen Sie bitte erst den Mandantenfragebogen aus und senden uns diesen per Mail oder Post zu. 

Weitere Hinweise zu den Kosten finden Sie unter der Seite Kosten


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Mandantenfragebogen KapAnlage [GRÜN].pdf (192.5KB)
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